AGB‘s Reisebedingungen

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, ebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Er erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung.

Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Zlff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverbindlich elek- tronisch bestätigen.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir telefonisch Iediglich verbindliche Reservierungen vornehmen. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4 Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung Ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen, Karten etc.) Ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bel Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

3. Pass-, Visa-und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Wir unterrichten grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, (ohne Besonderheiten wie z.B. Doppelstaatsangehörigkeit) über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht aus- drücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 6. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.

4.3.Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13, allerdings frühestens zwei Wochen - vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

4.4 Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

5. Leistungen und Preise

5.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Er behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die er Sie vor der Buchung unverzüglich informiert. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Sonderwünsche des Reisenden sind nur verbindlich, wenn sie In der Reisebestätigung erfasst sind.

5.2.Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 3.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

5.3. Kinderermäßigungen bei Busreisen: Maßgebend ist das Alter des Kindes bei Reisebeginn. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden kostenlos befördert, wenn für das Kind kein eigener Platz beansprucht wird; die Aufenthaltskosten sind in diesen Fällen am Urlaubsort direkt an den Gastgeber zu bezahlen. Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr erhalten eine Ermäßigung auf den Grundpreis auf Anfrage bei Unterbringung mit zwei Erwachsenen im Doppelzimmer mit Zustellbett. Die Anmeldung eines Kindes ist auf jeden Fall erforderlich. 2 Kinder können nur in Ausnahmefällen nach unserer Rückfrage beim Gastgeber im Zimmer der Eltern untergebracht werden.

6. Preisänderungen

6.1. Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 11. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestat- tet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (im besondere Minderung, Schadensersatz) un- berührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf € 15,-.

9. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen. I. Bei Busreisen mit Hotelübernachtung: Bis 30.Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, mind. jedoch € 30,-pro Person; Ab 29. bis 21.Tag vor Reisebeginn 20%, mind. aber € 30,- pro Person.

Ab 21. bis 15.Tag vor Reisebeginn 40%,
Ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65%,
Ab 06. bis 2. Tag vor Reisebeginn 75%,

Ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises. I I. Bei Busreisen ohne Hotelübernachtung (Tagesfahrten): Bis 4 Werktage vor Reisebeginn € 6, -pro Person Ab dem 3. Werktag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, mindestens jedoch € 12,- pro Person.

9.2. Bei Reisen in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern oder Organisationen (Busunternehmen, Fluggesellschaften, Reedereien, Flugreiseveranstalter etc.) gelten die Reisebedingungen unserer Vertragspartner, so dass höhere Stornobeträge entstehen können.

9.3. Bei Reisen in Verbindung mit Besuch einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Theater, Musical etc.) ist ab 60 Tage vor Reiseantritt der volle Preis der Karten zusätzlich zu den Stornogebühren zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls für Visagebühren. Wir empfehlen dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

9.4. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.6. Auf den Nichtantritt der Rehe werden die Ziff. 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt. 9b. See-und Flusskreuzfahrten

bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 70 %
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %

9b.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9b.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9b.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1b. bis 9b.3. entsprechend angewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so können wir bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit wir nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der uns ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben können.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so sind wir verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir empfehlen dem Kunden den Abschluss einer Reiseversicherung.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden -Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

12.2.Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktritterklärungsfrist (beimehrtägigen Reisen bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn,) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

13.2.Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3, unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer

13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

13.6. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen behalten wir uns vor, die Fahrt mit einem Kleinbus durchzuführen. Bauartbedingt kann das Fahrzeug nicht mit der im Programm beschriebenen Ausstattung übereinstim- men.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung odergleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon-und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff.15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbrin gende Reiseleistung internationale bereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4000,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB - ausgenommen Körperschaden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. - ausgenommen Körperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem "eigenem" Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Angaben in unseren Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck-und Rechenfehlern behalten wir uns vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

18.1. Bei Reisen in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern und Partnerunternehmen gelten deren Reisebedingungen. Die Reisebedingungen gelten für alle Reisen mit dem Veranstalter:

Müller-Reisen GmbH & Co. KG
75173 Pforzheim • Bleichstraße 3a
Telefon: 0 72 31 / 9 22 66-0
Telefax: 0 72 31 / 9 22 66-26